Frei und doch gebunden - Die Öffnungsklausel im gemeinschaftlichen Testament




Mit Beschluss vom 20.04.2018 traf das OLG Düsseldorf eine Entscheidung zur Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung im gemeinschaftlichen Testament. Diese Entscheidung muss von Ehepartnern nicht nur für Zukunft beachtet werden, sondern führt dazu, dass viele in der Vergangenheit verfasste gemeinschaftliche Testamente möglicherweise durch den überlebenden Ehegatten nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr geändert werden dürfen.

Es besteht also Handlungsbedarf!
  

Typisches Testament - Erstaunliche Folgen

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der geradezu typisch ist:

Eheleute errichteten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament.

Die Ehegatten setzten sich für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein.

Sie verfügten dann darüber hinaus "der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen" (sog. Öffnungsklausel).

Der Sohn S sollte Schlusserbe sein, also als Erbe erst dann zum  Zuge kommen, wenn der zweite Elternteil verstorben ist.     

Darüber hinaus wurde eine Pflichtteilsstrafklausel in dergestalt verfügt, dass, sollte der Sohn nach dem Erstversterbenden seinen „Erbteil“ verlangen, er nur seinen Pflichtteil erhalten solle. In diesem Fall sollte die Enkelin, die Tochter des S, Erbin werden.

In einem weiteren eigenhändigen Testament bestimmte die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes die Enkelin als Alleinerbin, beschränkte ihren Sohn auf den Pflichtteil und setzte Vermächtnisse aus.

Unter Berufung auf diese letztwillige Verfügung beantragte die Enkelin den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück und hob diese Entscheidung auch nach Rechtsmittel der Enkelin nicht auf.

Die Entscheidung des OLG

Die Ehefrau war nach Auffassung des OLG nach dem Tode ihres Mannes nicht mehr berechtigt, das gemeinschaftliche Testament zu ändern. 

Die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes zum Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament war nach Auffassung des OLG eine wechselbezügliche Verfügung der Erblasserin und ihres Ehemannes. Eine wechselbezügliche Verfügung - die der eine Ehegatte nur trifft, weil auch der andere Ehegatte diese Verfügung trifft (hier also die Einsetzung des Sohnes zum Schlusserben) - bindet den überlebenden Ehegatten.  Insoweit war das zweite eigenhändige Testament der Erblasserin gemäß § 2289 Abs. 1, S. 2 BGB analog unwirksam. Die Ehefrau konnte das zuvor mit dem Ehemann verfasste gemeinschaftliche Testament nicht mehr ändern.

Eine Änderung wäre nur möglich gewesen, wenn die Eheleute sich in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig das Recht eingeräumt hätten, das Testament nach dem Tode des ersten Ehegatten ändern zu dürfen. 

Mit der Formulierung „der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“, haben sich die Eheleute nach der Auffassung der OLG eine solche Änderungsmöglichkeit nach dem Tode des ersten Ehegatten nicht vorbehalten.  
Insbesondere ergab sich nach Auslegung des OLG die Möglichkeit, das Testament zu ändern, nicht daraus, dass der Überlebende „nicht beschwert, beschränkt und in jeder Weise frei verfügen“ können sollte. Nach Ansicht des OLG folge hieraus nur, dass der überlebende Ehegatte als unbeschränkter Alleinerbe zu Lebzeiten diese Verfügungsbefugnis erhalten sollte. Also z.B. eine zum Nachlass gehörende Immobilie würde verkaufen können.

Eine Konsequenz dergestalt, dass der überlebende Ehepartner eine Änderungsbefugnis für den Schlusserbgang erhalten sollte, war für das OLG aus dieser Formulierung nicht ersichtlich.
Um den Sinn und Zweck der Bindungswirkung und des Vertrauensschutzes der Eheleute untereinander durch das gemeinschaftliche Testament zu sichern, hätte nach Auffassung des OLG deutlich feststellbar sein müssen, dass ein Vorbehalt -wie der im Testament formulierte- gerade auch die Befugnis beinhaltet, abweichende Verfügungen von Todes wegen zu treffen, sprich das Testament zu ändern. 

Im vorliegenden Fall reichte dem OLG auch die Formulierung "in jeder Weise" nicht aus, um in das Testament die Möglichkeit, erneut zu testieren, hineininterpretieren zu können.

Außerhalb der Urkunde heranzuziehende Umstände konnten im vorliegenden Fall nicht genutzt werden, da der einzige Zeuge, der für außerhalb der Urkunde liegende Umstände in Betracht kam, ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte.

Damit stand für das OLG fest: Die Ehefrau durfte das Testament nicht ändern und damit auch kein neues Testament aufsetzen, in dem sie eine andere Person als den Sohn zum Erben einsetzte. 

Unser Tipp

Wenn Sie ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament aufsetzen, und möchten, dass der überlebende Ehegatte dies ändern und einen neuen Schlusserben einsetzen kann, müssen sowohl der Umfang der Bindungswirkung als auch eine mögliche Öffnungsklausel sehr deutlich und dahingehend formuliert werden, dass der überlebende Ehegatte auch durch letztwillige Verfügung neu und abweichend vom Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments testieren darf.

Bereits verfasste Testamente sollten Sie - mit Hilfe eines Anwalts - prüfen lassen.



Kommentare

  1. Hallo Leute, wenn Sie einen echten Hacker einstellen müssen, um das Telefon Ihres Partners fernüberwachen / hacken, Ihr gestohlenes Bitcoin in Tagen / Wochen handeln oder wiederherstellen oder eine Datenbank mit garantierter Vertraulichkeit hacken können, wenden Sie sich an easybinarysolutions@gmail.com oder whatsapp: +1 3478577580, sie sind effizient und vertraulich.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts