Frei und doch gebunden - Die Öffnungsklausel im gemeinschaftlichen Testament
Mit Beschluss vom 20.04.2018 traf das OLG Düsseldorf eine
Entscheidung zur Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung im
gemeinschaftlichen Testament. Diese Entscheidung muss von Ehepartnern nicht nur für Zukunft beachtet werden, sondern führt dazu, dass viele in der
Vergangenheit verfasste gemeinschaftliche Testamente möglicherweise durch den überlebenden Ehegatten nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr geändert werden dürfen.
Es besteht also Handlungsbedarf!
Es besteht also Handlungsbedarf!
Typisches Testament - Erstaunliche Folgen
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der geradezu
typisch ist:
Eheleute errichteten ein eigenhändiges gemeinschaftliches
Testament.
Die Ehegatten setzten sich für den ersten Erbfall
gegenseitig zu Alleinerben ein.
Sie verfügten dann darüber hinaus "der Überlebende von
uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in
jeder Weise frei verfügen" (sog. Öffnungsklausel).
Der Sohn S sollte Schlusserbe sein, also als Erbe erst dann
zum Zuge kommen, wenn der zweite
Elternteil verstorben ist.
Darüber hinaus wurde eine Pflichtteilsstrafklausel in
dergestalt verfügt, dass, sollte der Sohn nach dem Erstversterbenden seinen
„Erbteil“ verlangen, er nur seinen Pflichtteil erhalten solle. In diesem Fall
sollte die Enkelin, die Tochter des S, Erbin werden.
In einem weiteren eigenhändigen Testament bestimmte die
Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes die Enkelin als Alleinerbin, beschränkte
ihren Sohn auf den Pflichtteil und setzte Vermächtnisse aus.
Unter Berufung auf diese letztwillige Verfügung beantragte
die Enkelin den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen
sollte.
Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück und hob diese
Entscheidung auch nach Rechtsmittel der Enkelin nicht auf.
Die Entscheidung des OLG
Die Ehefrau war nach Auffassung des OLG nach dem Tode ihres Mannes
nicht mehr berechtigt, das gemeinschaftliche Testament zu ändern.
Die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes zum Schlusserben im
gemeinschaftlichen Testament war nach Auffassung des OLG eine
wechselbezügliche Verfügung der Erblasserin und ihres Ehemannes. Eine wechselbezügliche
Verfügung - die der eine Ehegatte nur trifft, weil auch der andere Ehegatte
diese Verfügung trifft (hier also die Einsetzung des Sohnes zum Schlusserben) -
bindet den überlebenden Ehegatten. Insoweit
war das zweite eigenhändige Testament der Erblasserin gemäß § 2289 Abs. 1, S. 2
BGB analog unwirksam. Die Ehefrau konnte das zuvor mit dem Ehemann verfasste
gemeinschaftliche Testament nicht mehr ändern.
Eine Änderung wäre nur möglich gewesen, wenn die Eheleute
sich in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig das Recht eingeräumt
hätten, das Testament nach dem Tode des ersten Ehegatten ändern zu dürfen.
Mit der Formulierung „der Überlebende von uns ist durch
dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei
verfügen“, haben sich die Eheleute nach der Auffassung der OLG eine solche
Änderungsmöglichkeit nach dem Tode des ersten Ehegatten nicht vorbehalten.
Insbesondere ergab sich nach Auslegung des OLG die Möglichkeit, das Testament zu ändern, nicht daraus, dass der Überlebende „nicht beschwert, beschränkt und in jeder
Weise frei verfügen“ können sollte. Nach Ansicht des OLG folge hieraus nur,
dass der überlebende Ehegatte als unbeschränkter Alleinerbe zu Lebzeiten diese
Verfügungsbefugnis erhalten sollte. Also z.B. eine zum Nachlass gehörende Immobilie würde verkaufen können.
Eine Konsequenz dergestalt, dass der überlebende Ehepartner
eine Änderungsbefugnis für den Schlusserbgang erhalten sollte, war für das OLG
aus dieser Formulierung nicht ersichtlich.
Um den Sinn und Zweck der Bindungswirkung und des Vertrauensschutzes
der Eheleute untereinander durch das gemeinschaftliche Testament zu sichern, hätte nach Auffassung des OLG deutlich feststellbar sein müssen, dass ein Vorbehalt
-wie der im Testament formulierte- gerade auch die Befugnis beinhaltet,
abweichende Verfügungen von Todes wegen zu treffen, sprich das Testament zu
ändern.
Im vorliegenden Fall reichte dem OLG auch die Formulierung
"in jeder Weise" nicht aus, um in das Testament die Möglichkeit,
erneut zu testieren, hineininterpretieren zu können.
Außerhalb der Urkunde heranzuziehende Umstände konnten im
vorliegenden Fall nicht genutzt werden, da der einzige Zeuge, der für außerhalb
der Urkunde liegende Umstände in Betracht kam, ein Zeugnisverweigerungsrecht
hatte.
Damit stand für das OLG fest: Die Ehefrau durfte das Testament
nicht ändern und damit auch kein neues Testament aufsetzen, in dem sie eine
andere Person als den Sohn zum Erben einsetzte.
Unser Tipp
Wenn Sie ein privatschriftliches gemeinschaftliches
Testament aufsetzen, und möchten, dass der überlebende Ehegatte dies ändern und
einen neuen Schlusserben einsetzen kann, müssen sowohl der Umfang der
Bindungswirkung als auch eine mögliche Öffnungsklausel sehr deutlich und dahingehend
formuliert werden, dass der überlebende Ehegatte auch durch letztwillige
Verfügung neu und abweichend vom Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments
testieren darf.
Bereits verfasste Testamente sollten Sie - mit Hilfe
eines Anwalts - prüfen lassen.
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