"Wir" ist nicht gleich Erbeinsetzung
Das OLG München hat am 12.11.2019 folgenden Beschluss gefasst. Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament nur ihre Kinder als Schlusserben und fehlt die ausdrückliche Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall, sind die Formulierungen „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung, dass der länger lebende Ehegatte Erbe des Verstorbenen wird. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. (OLG München, Beschluss vom 12.11.2019, 31 Wx 183/19, BeckRS 2019,27683) Was war geschehen? Ein Ehepaar errichtete eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament. Unter anderem trafen sie folgende Regelung: „Wir wollen, dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn bekommt. Er muss aber unsere Tochter 35 % ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte. Unser Sohn bekommt die Münzen und Vaters Sachen, unsere Tochter bekommt Schmuck, Puppen, Handarbeiten, Kaffee- und Speiseservice, Silber-Besteck.“ Nach dem Tod seiner Ehefrau be