Anfechtung Erbschaftsannahme - Was helfen kann wenn der Nachlass überschuldet ist



Überschuldung des Nachlasses kann Anfechtung einer Erbschaft rechtfertigen 

 

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 15.05.2017, Az.: 2 Wx 109/17 entschieden, dass die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses angefochten werden kann, wenn der Erbe aufgrund bestimmter Anhaltspunkte von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgehen durfte, sich diese Erwartung dann aber nicht erfüllt. 


Worüber hatte das OLG zu entscheiden - Sachverhalt - 


Die Erblasserin verstarb im Alter von 47 Jahren. Sie hatte kein Testament hinterlassen, weswegen gesetzliche Erbfolge eintrat. Erben wurden somit ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister. Während die Schwester die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft für den Bruder als angenommen (§ 1943 BGB). Der Bruder hätte als Erbe die Schulden der Erblasserin begleichen müssen. 


Der Bruder erklärte nun die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er begründete die Anfechtung damit, dass er nicht gewusst habe, dass der Nachlass überschuldet sei. 



Irrtum über Nachlassüberschuldung berechtigt zu Anfechtung 



Das OLG Köln hat entschieden, dass dieser Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB berechtigte, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe. 


Der Bruder habe gewusst, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten hatte. Ihm war aufgrund eines Kontoauszuges auch bekannt, dass einige Monate vor dem Tod ein Guthaben von circa 60.000 Euro auf dem Konto der Erblasserin gewesen war. Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte habe der Bruder erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig sei. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Sein Bemühen, vom Ehemann der Erblasserin Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, sei erfolglos gewesen. Mangels Informationen zum Verbleib der Abfindung und vor dem Hintergrund einer an ihn adressierten Krankenhausrechnung über die Behandlung der Erblasserin habe der Bruder die Annahme der Erbschaft daher wirksam anfechten können.


Nach § 1957 BGB gilt die wirksame Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch den Bruder als Ausschlagung der Erbschaft. Der Bruder kann aufatmen. Er muss für alte Schulden der Erblasserin nicht mehr einstehen.

Anfechtungsfrist nicht versäumen



Eine Anfechtung der Annahme erfolgt nach § 1955 BGB durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Eine Anfechtung kann nur binnen einer Frist von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem man von dem Anfechtungsgrund (also z.B. seinem Irrtum) Kenntnis erlangt hat, vorgenommen werden, § 1954 BGB.


Erfahren Sie, dass die von Ihnen angenommene Erbschaft überschuldet ist, sollten Sie daher unverzüglich mit einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt Kontakt aufnehmen und prüfen lassen, ob Sie die Annahme der Erbschaft ausschlagen können.

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