Verkauf des Erbteils im Zweifel nur mit Zustimmung des Ehepartners
Nach der Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 27.05.2015 - 13 UF 156/15) braucht ein Ehepartner der einen Erbteil, den er selber geerbt hat, verkauft zum Verkauf die Zustimmung seines Ehepartner. Stimmt der Ehepartner dem Verkauf des Erbteils nicht zu, ist der Verkauf unwirksam.
Diese Entscheidung mag zunächst verwundern, denn wem ist schon bekannt, dass man als Verheirateter bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung seines Ehepartner abschließen kann?
Stellt ein Erbteil den einzigen Vermögensgegenstand einer Person dar, ist dessen Veräußerung durch den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Erben aufgrund dieser Regelung unwirksam, wenn hierfür die Zustimmung des Ehepartners fehlt.
Bei einer Erbauseinandersetzung, bei der die familienrechtliche Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB zu beachten ist, muss jeder Erbe zunächst genau prüfen, ob er durch die Weggabe seines Erbteils (z. B. durch Verschenken oder Verkauf des Erbteils) über sein gesamtes Vermögen verfügt. Nur wenn der Ehepartner über § 1365 BGB informiert wird und dann dem Vertrag zustimmt, ist die Verfügung über den Erbteil wirksam.
Lassen Sie sich daher bei der Erbauseinandersetzung und vor dem Abschluss eines Erbteilskaufs durch einen Anwalt beraten.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
Diese Entscheidung mag zunächst verwundern, denn wem ist schon bekannt, dass man als Verheirateter bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung seines Ehepartner abschließen kann?
Ist man verheiratet, braucht man für einige Geschäfte die Zustimmung des Ehepartners
So verwunderlich dies im 21. Jahundert erscheinen mag, es ist tatsächlich so. Grund dafür ist die Regelung in § 1365 Absatz 1 BGB. Dort heißt es:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er
sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Stellt ein Erbteil den einzigen Vermögensgegenstand einer Person dar, ist dessen Veräußerung durch den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Erben aufgrund dieser Regelung unwirksam, wenn hierfür die Zustimmung des Ehepartners fehlt.
Der Ehepartner darf ohne Zustimmung nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen
Das OLG musste über folgenden Sachverhalt entscheiden:
Zwei Söhne, nennen wir sie A und B, wurden und zu je 1/2 Erben ihrer Mutter. Durch notariellen Erbteilskaufvertrag
übertrug der Sohn A seinem Bruder seinen Erbanteil an
verschiedene Nachlassimmobilien. Hierbei handelte es sich um den
einzigen Vermögensgegenstand des Sohnes A, der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses im gesetzlichen Güterstand verheiratet war und Sozialhilfe nach dem SGB XVII bezog. Eine
ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau des Sohnes A zu dem
Erbteilskaufvertrag lag nicht vor. Nachdem der Erbteilskaufvertrag
grundbuchrechtlich vollzogen wurde, wollte der Sohn A von seinem Bruder die Grundstücke zurückhaben und beantragte Grundbuchberichtigung. Der Sohn A hielt den Erbteilskaufvertrag
mangels Zustimmung seiner Ehefrau für unwirksam. Seine Ehefrau habe dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmt. Weiter argumentierte er, seine Frau habe auch nicht durch ihr Verhalten stillschweigend dem Vertrag zugestimmt. Für für eine Zustimmung habe es der Ehefrau am sogenannten Erklärungsbewusstsein gefehlt. Der Bruder B hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Ehefrau habe durch ihr Verhalten im Zuge ihrer Einbindung in die
Vertragsvorbereitung und -durchführung den Erbteilskauf stillschweigend
zugestimmt.
Allein der Umstand, dass die Ehefrau an den Vertragsverhandlungen teilgenommen und dem Vertragsschluss nicht widersprochen hat, reicht nicht aus
Das OLG
Koblenz begründet seine Entscheidung unter Verweis auf § 1365 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), damit, dass aus dem Verhalten der Ehefrau (Schweigen) nicht geschlossen werden könne, dass sie dem Verkauf habe zustimmen wollen. Der Ehefrau habe zwar an den Vertragsverhandlungen teilgenommen, sie habe aber nicht gewusst, dass sie aufgrund der Regelung des § 1365 BGB die Möglichkeit hatte, den Abschluss des Vertrages zu verhindern. Da
der Ehefrau die Regelung des § 1365 BGB nicht bekannt gewesen sein, habe sie durch ihre bloße Teilnahme
an den Vertragsverhandlungen und der Vertragsabwicklung, habe sie daher nicht den Willen haben können, durch ihr Schweigen die Zustimmung zum Abschluss des Vertrages zu erteilen.
Unser Tipp
Bei einer Erbauseinandersetzung, bei der die familienrechtliche Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB zu beachten ist, muss jeder Erbe zunächst genau prüfen, ob er durch die Weggabe seines Erbteils (z. B. durch Verschenken oder Verkauf des Erbteils) über sein gesamtes Vermögen verfügt. Nur wenn der Ehepartner über § 1365 BGB informiert wird und dann dem Vertrag zustimmt, ist die Verfügung über den Erbteil wirksam.
Lassen Sie sich daher bei der Erbauseinandersetzung und vor dem Abschluss eines Erbteilskaufs durch einen Anwalt beraten.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
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