Facebook-Konto ist vererblich
Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) haben Eltern einen Anspruch auf
Zugang zu dem Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, der Vertrag des verstorbenen Kindes mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes. Der digitale Nachlass sei
nicht anders zubehandeln als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt
hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen
tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto
etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu
bekommen.
Weder Persönlichkeits- noch Datenschutzrechte stehen Vererbbarkeit entgegen
Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes steht der Entscheidung nicht entgegen. Als sorgeberechtigte Erben seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter verletzte auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter.
Ungeklärt bleibt nach dem Urteil, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.
Rechtsanwältin
Kerstin Prange
Kommentare
Kommentar veröffentlichen