"Wir" ist nicht gleich Erbeinsetzung

Das OLG München hat am 12.11.2019 folgenden Beschluss gefasst.

Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament nur ihre Kinder als Schlusserben und fehlt die ausdrückliche Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall, sind die Formulierungen „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung, dass der länger lebende Ehegatte Erbe des Verstorbenen wird. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. (OLG München, Beschluss vom 12.11.2019, 31 Wx 183/19, BeckRS 2019,27683)

Was war geschehen?

Ein Ehepaar errichtete eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament. Unter anderem trafen sie folgende Regelung:

„Wir wollen, dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn bekommt. Er muss aber unsere Tochter 35 % ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte. Unser Sohn bekommt die Münzen und Vaters Sachen, unsere Tochter bekommt Schmuck, Puppen, Handarbeiten, Kaffee- und Speiseservice, Silber-Besteck.“

Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte der Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht gab dem Antrag nicht statt. Der Ehemann legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein.  Das OLG hatte nun zu entscheiden, ob die Beschwerde des überlebenden Ehemannes gegen diese Entscheidung begründet war.



Die Entscheidung

Unbestritten war in dem gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich geregelt, dass  der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegatten wird. Das OLG prüfte daher, ob man das Testament dahingehend auslegen kann, dass die Eheleute mit der von ihnen getroffenen ausdrücklichen Regelung auch bestimmt haben, dass der Überlebende Alleinerbe wird.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Umstand, dass sich Ehegatten üblicherweise gegenseitig zu Erben einsetzten, nicht den Schluss zulässt, dass auch im konkreten Fall eine gegenseitige Erbeinsetzung gewollt war.

Das Gericht fand auch keinen anderen Anhaltspunkt, der auf eine gegenseitige Erbeinsetzung hätte schließen lassen.

Obwohl die Ehegatten von „unserem Tod“ sprachen, ist auch damit nicht gesagt, dass der überlebende Ehegatte Erbe werden soll. Gleiches gilt für die Formulierung „unser Haus“. Es ist naheliegend, dass die Eheleute mit dieser Formulierung das zu ihren Lebzeiten gemeinschaftlich erwirtschaftete Vermögen meinten, nicht jedoch das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten im ersten Erbfall.

Dass die Abwicklung des ersten Erbfalls ohne Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten schwierig ist, ist für das OLG ebenfalls kein Grund, eine andere Entscheidung zu treffen. Das OLG stellt dar, dass es nicht die Aufgabe der Nachlassgerichte ist, unterbliebene Erbeinsetzungen und praktisch erscheinende Abwicklung von Erbfällen zu ermöglichen.

Der Witwer ist also nur gesetzlicher Erbe in Erbengemeinschaft mit seinen Kindern. Das OLG gab damit dem Nachlassgericht recht.

Unser Rat

Die Entscheidung macht deutlich, dass unklar formulierte Testamente oder fehlende Regelungen zu erheblichen Schwierigkeiten und bösen Überraschungen nach dem Tode des Ehegatten führen können.

Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille wirklich umgesetzt wird, und der Nachlass an die Person fällt, die ihn bekommen soll, der sollte rechtlichen Rat bei einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt einholen.
 

Kommentare

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