Erbschaft ausgeschlagen - Pflegeheim kann Kosten gleichwohl verlangen

Hinterlässt der Verstorbene Schulden und wollen die Erben diese Schulden nicht begleichen, z.B. weil im Nachlass nicht genügend Mittel vorhanden sind mit denen die Schulden ausgeglichen werden können, muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Die Erbausschlagung hilft den Erben jedoch nicht immer, wie der Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.12.2016 - 4 U 36/16 - zeigt.


Erbe ausschlagen schützt nicht immer



    Das Oberlandesgericht Oldenburg musste klären, ob die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin verpflichtet ist, rückständige Pflegeheimkosten zu bezahlen.

    Die Verstorbene hatte bei ihrem Tode gegenüber dem Pflegeheim nicht alle Kosten ausgegelichen. Es war ein Betrag von rund € 5.600 offen. Da die Tochter diese Kosten nicht ausgleichen wollte, schlug sie die Erbschaft aus. Das Pflegeheim machte gleichwohl die Forderung gegenüber der Tochter geltend.


    Tochter kann aus Kostenübernahmeerklärung in Anspruch genommen werden

     

     

    Das Heim nahm die Tochter dabei nicht als Erbin in Anspruch, sondern begründete seinen Anspruch damit, dass die Tochter bei Einzug ihrer Mutter ind das Heim gegenüber dem Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet hatte. Das Heim vertrat die Ansicht, dass diese Kostenübernahmeerklärung trotz der Erbausschlagung wirksam sei, und das Heim daher die Kosten von der Tochter verlangen könne.



    Vor Gericht berief sich die Tochter zum einen darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe und daher für die Kosten nicht in Anspruch genommen werden könne. Weiter führte sie an, dass die von ihr abgegebene Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Heim wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unwirksam sei.

    Nach § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz kann ein Betreiber eines Pflegeheimes von dem Pflegepatienten Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungspflicht nur dann verlangen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

    Die Tochter wies daher darauf, dass die von ihr abgegebene Kostenübernahmeerklärung nicht im Vertrag selber, sondern in einer Anlage zum Vertrag vereinbart wurde und daher nicht wirksam sei.


    Gericht verurteilt die Tochter zur Zahlung

     

     

    Das Gericht schloss sich der Argumentation der Tochter nicht an, sie musste an das Heim zahlen.

    Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es vorliegend nicht um einen Anspruch des Pflegeheimes gegen die Mutter gehe, für den die Tochter als Erbin hätte haften müssen.

    Das Pflegeheim habe vielmehr einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Tochter  aus der von ihr unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung. Die Erbausschlagung sei daher überhaupt nicht relevant.

    Auch der Argumentation der Tochter, dass die Kostenübernahmeerklärung nach § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unwirksam sei, folgte das Gericht nicht. Es konnte keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Weiter führt das Gericht aus, dass selbst dann, wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, die Tochter zahlen müsse.Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht
    aber dessen Angehörige.

    Danach war die Tochter trotz erklärter Erbausschlagung verpflichtet, die offenen Pflegekosten für ihre verstorbene Mutter zu übernehmen.



    Prüfung der Rechtslage vor Erbausschlagung wichtig



    Schuldet einem Pflegeheim Heimkosten, so muss der Erbe also stets prüfen, ob ihm eine Erbausschlagung überhaupt weiterhilft oder ob er trotzdem zahlen muss, weil er - möglicherweise vor vielen Jahren - eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben oder auf sonstige Weise die Haftung für die Heimkosten übernommen hat.


    Kostenübernahmeerklärungen auf Vereinbarkeit mit Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz prüfen

     


    Da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung der OLG Oldenburg in Bezug auf die Wirksamkeit der Kostenübernahmeerklärung gegen das Urteil des BGH vom 21.05.2015, III ZR 263/14 verstößt, sollten auch durch Erben, Verwandte oder Dritte unterzeichnete Kostenübernahmeerklärungen daraufhin überprüft werden, ob sie überhaupt wirksam sind.

    Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. 

    Kerstin Prange
    Rechtsanwältin

    Kommentare

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