Aus den Augen, aus dem Sinn! Was man beim Testament zugunsten eine nichtehelichen Lebenpartner beachten muss

§ 2077 BGB regelt, dass ein Testament mit welchem ein Ehegatte den anderen Ehegatten als Erbe einsetzt, mit der Ehescheidung unwirksam wird. Auch wenn der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt und die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben sind, wird das Testament unwirksam. 

In seiner Entscheidung 16.02.2016 hat das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 20 W 322/14) nun entschieden, dass dieser 
§ 2077 BGB  auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechen anzuwenden ist. 

Das OLG schloss eine entsprechende Anwendung sogar für den Fall aus, dass die Partner nach Errichtung des Testaments heiraten und sich dann wieder scheiden lassen. 



Der Entscheidung des OLG lag folgender Fall zugrunde. Der Erblasser hatte seine nichteheliche Lebensgefährtin 1974 in einem Testament zur Erbin eingesetzt. 1975 heirateten der Erblasser und seine Lebensgefährtin. Die Ehe wurde im Jahre 2001 geschieden.Nach dem Tod des Erblassers beantragte sein Bruder einen Erbschein. Der Bruder begründete seinen Erbanspruch damit, dass das 1974 verfasste Testament nach der Scheidung unwirksam geworden sei. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge sei er daher nun als Erbe berufen. 

Der Bruder bekam zunächst auch Recht. Ein Erbschein zu seinen Gunsten wurde erteilt. 

Die ehemalige Lebensgefährtin stellte dann jedoch den Antrag, diesen Erbschein als unrichtig einzuziehen. Sie vertrat die Auffassung, sie sei aufgrund des Testamentes aus dem Jahr 1974 Erbin geworden. Die ehemalige Lebensgefährtin bekam Recht. Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass das Testament aus 1974 nach wie vor gültig sei. § 2077 BGB sei nicht anwendbar, da der Erblasser und seine ehemalige Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht miteinander verheiratet oder verlobt waren. Die Beendigung einer eheähnlichen Beziehung sei vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Da der Erblasser einen wirksamen Widerruf nicht erklärt habe, sei die Erbeinsetzung zugunsten der ehemaligen Lebensgefährtin immer noch wirksam. 

Wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sollten sich nicht nur darüber Gedanken machen, wie Sie Ihr Zusammenleben regeln. Sie sollten sich vielmehr stets bewusst sein, dass es gerade für den Fall der Trennung und des Todes kaum gesetzliche Regelungen existieren. Das Gesetz sieht insbesondere kein gesetzliches für den nichtehelichen Lebenspartner vor. Erbrechtliche Fragen müssen die Partner also unter allen Umständen eindeutig durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln.

Nach einer Trennung sollten bestehende Testamente und Erbverträge durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden um mögliche dramatische Folgen einer nicht mehr aktuellen aber noch gültigen Verfügung von Todes wegen zu vermeiden. 

Kerstin Prange  
Rechtsanwältin

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