Geld her ohne Erbschein - BGH-Entscheidung zur Vorlage von Erbscheinen bei Banken und Sparkassen


Wer schon einmal versucht hat, als Erbe Auskünfte von einer Bank oder Sparkasse zu erhalten oder gar Geld vom Konto des Verstorbenen abzuheben, der wird das Problem kennen. 

Die Bank oder Sparkasse sagt erst einmal: Das geht so nicht, da legen Sie uns bitte einen Erbschein vor!

Dank der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 werden wir diesen Satz bald nicht mehr hören.


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Nach der Entscheidung des BGH vom 08.10.2013, darf sich eine Sparkasse in AGB bei Tod des Kunden nicht generell den Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins vorbehalten. 

Der BGH hat entschieden:

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Stadtsparkasse enthaltene Klausel, wonach die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen darf, ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12).

Inhaltskontrolle ist eröffnet

Der BGH stellt zunächst klar, dass die beanstandeten Regelungen in den AGB der Sparkasse von den Rechtsvorschriften abweichen und diese Abweichungen kontrollfähig sind.

Ein Erbe sei nach dem geltenden Recht nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne auch in anderer Form geführt werden. Die beanstandete Klausel in den AGB der Sparkasse weiche von dieser Regelung ab. Die Klausel räume der Sparkasse das Recht ein, in jedem Fall auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen, auch wenn im konkreten Einzelfall vielleicht gar nicht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann wer Erbe ist.

Kunden unangemessen benachteiligt

Damit war die Inhaltskontrolle der AGB der Sparkasse eröffnet. 
Die Klauseln der Sparkasse hielten dieser Inhaltskontrolle nicht stand.
Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, beziehungsweise in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gleichzeitig benachteilige die Klausel die Kunden der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Belastung des Erben mit unnützen Kosten möglich

Die Klausel gewähre der beklagten Sparkasse auch dann, wenn das Erbrecht nicht zweifelhaft ist oder zum Beispiel durch die Vorlage eines vom Nachlassgericht eröffneten eigenhändigen und eindeutigen Testament nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. 
Die Sparkasse habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, zu vermeiden, dass sie sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden in Anspruch genommen wird, daraus folge aber nicht, dass die Sparkasse in jedem Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sei das Interesse des Erben - der sich durch Vorlage anderer Dokumente als Erbe ausweisen kann - daran, die Kosten für die Erteilung des Erbscheins zu sparen und die durch die Durchführung des Erbscheinverfahrens auftretende Verzögerung der Nachlassregulierung zu vermeiden, vorranging.
 



Anschließender Schadenersatzprozess keine Alternative

Ebenso wenig könne der Erbe auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadenersatzes, gegebenenfalls sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen.
Schließlich streite auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 GBO nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpfe sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen. Im Grundbuchverfahren reicht die Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus, um ein Grundstück auf den Erben umzuschreiben.

Lassen Sie sich daher zukünftig als Erbe nicht von Ihrer Bank oder Sparkasse mit dem Hinweis abspeisen, sie müssten sich zunächst einen Erbschein beschaffen. 

In vielen Fällen wird die Vorlage des Testaments - ggf. mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts - ausreichen, um über das Konto zu verfügung. 

Rechtsanwältin
Kerstin Prange





Kommentare

  1. Hallo, ist das Berliner Testament auch gültig wenn ein Kind in Österreich lebt und der Erbende in Deutschland? ich habe zwar mal etwas von der europäischen Erbrechtsverordnung gehört. Mit ist das aber zu kompliziert. Vielen Dank.

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    1. Hallo Michaela, ob ein Testament wirksam ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, wo der mögliche Erbe lebt. Aus der Sicht des deutschen Erbrechts ist bei Erbfällen mit Bezug zu einem ausländischen Recht für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 entscheident, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so gilt deutsches Recht.

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